Der Entwurf, der am 1.7.2015 zur Regierungsvorlage des Staatsschutzgesetzes (PStSG) geworden ist, ist gegenüber dem vorhergehenden Ministerialentwurf in Einzelheiten entschärft, aber immer noch menschenrechtswidrig, undemokratisch und in seinen weitreichenden Befugnissen für geheime Polizeiermittlungen überschießend und gefährlich und damit als Ganzes abzulehnen.
Das Gesetz soll nach der Sommerpause im Parlament beschlossen werden. Um eine Grundlage für die Debatte über die Regierungsvorlage zu schaffen, möchten wir einige wichtige Änderungen, die das Ministerium nach einem ausgiebigen Begutachtungsverfahren nun vorgenommen hat, kommentieren.
– Die Demonstrationsdelikte Sprengung einer Versammlung (§ 284 StGB) und Störung einer Versammlung (§ 285 StGB) sind aus dem Aufgabenbereich des neuen Nachrichtendienstes herausgefallen, was jedenfalls zu begrüßen ist. Auch beim Landfriedensbruch wurde der Aufgabenbereich eingegrenzt; nun soll nur mehr die „führende Teilnahme“ in die Zuständigkeit des Staatsschutzes fallen (§ 274 Abs 2 StGB). Mit diesen Paragraphen wurden in den letzten Jahren zunehmend linke Proteste kriminalisiert, sei es gegen den Wiener Akademikerball, die rechtsextreme Gruppe der „Identitären“ oder auch gegen Abtreibungsgegner_innen.
– Der vorbeugende Schutz bei Angriffen durch Einzelpersonen wurde eingeschränkt. Wo es hieß, schon bei „wahrscheinlichen“ Angriffen, solle es Ermittlungsbefugnisse geben, soll dies jetzt nur mehr bei „begründetem Gefahrenverdacht“ möglich sein. Solange das Vorliegen eines solchen „begründeten Verdachts“ nur das Bundesamt selbst und neben diesem noch der (interne) Rechtsschutzbeauftragte beurteilen muss, ist damit nicht viel gewonnen. Zumindest müsste es möglich sein im Nachhinein (nach Einstellen, der geheimen Ermittlungen und nach der vorgesehenen Information der Betroffenen) festzustellen, ob der Verdacht gerechtfertigt war, was zumindest die Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Amtshandlung mittels Beschwerde möglich macht. Der Hinweis auf § 22 Abs 2 SPG lässt vermuten, dass dieser als zusätzliche Voraussetzung gedacht ist, d. h. dass auch eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorliegen muss, um Aufgaben nach dem PStSG auszulösen. Damit wäre der Aufgabenbereich noch weiter eingeschränkt, da nicht nur die in § 6 Abs 2 aufgezählten Delikte vorliegen müssten, sondern zusätzlich auch die Gefährdung eines dieser Rechtsgüter.
– Die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten wurde auf die Identität von anonymen Zeug_innen nach § 162 StPO beschränkt. Nach Ministerialentwurf wäre eine allgemeine Auskunftsverweigerung unter Berufung auf die „nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen“ möglich gewesen. Dadurch wäre der Rechtsschutz völlig ausgehöhlt gewesen, allerdings ist jede Beschränkung der Auskunft gegenüber dem internen RSB wenig nachvollziehbar. Zwar mag diese Beschränkung im Bezug auf den Schutz der Zeug_innen sinnvoll erscheinen – insbesondere wurde wohl an die Sicherheit von verdeckten Ermittler_innen gedacht. Die neue Regelung ist aber im Bezug auf den Rechtsschutzbeauftragten insofern fragwürdig, als dass durch sie seine Kompetenz eingeschränkt wird, was gerade hinsichtlich der enormen faktischen Einschränkung individuellen Rechtsschutzes bei geheimen Ermittlungen zu kritisieren ist. Die Institution des Rechtsschutzbeauftragten wurde ohnehin schon von vielen Seiten dafür kritisiert, dass sie für einen wirksamen Rechtsschutz bei weitem nicht unabhängig genug und damit als Einrichtung ungeeignet für ihren Zweck ist.
Weitere Änderungen blieben trotz Unzulänglichkeiten im Entwurf aus, so bleibt etwa die Möglichkeit Ermächtigungen zu Ermittlungen auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Auch im neuen Entwurf steht in § 14 Abs 2 lediglich „Verlängerungen sind zulässig“ ohne zu sagen unter welchen Voraussetzungen und wie oft. Eine solche Regelung kommt einer unbegrenzten Aussprache von Ermächtigungen gleich und verstößt jedenfalls massiv gegen das rechtsstaatliche Prinzip und die Verhältnismäßigkeit.